Neue Pickerlregelung 2027: Was Pkw- und Motorradfahrer wissen sollten

Am 19. Mai 2027 wird die wiederkehrende § 57a-Begutachtung in Österreich neu geordnet. Grundlage ist die 42. KFG-Novelle. Für zahlreiche Fahrzeuge ersetzt die 4-2-2-2-1-Regel den bisherigen 3-2-1-Rhythmus. Gleichzeitig verschiebt sich das Prüfzeitfenster nach vorne: Eine frühere Begutachtung ist möglich, die bisherige Nachfrist nach dem gelochten Monat entfällt nach Ablauf der Übergangsregelung.

Für Pkw- und Motorradfahrer ist vor allem wichtig, den nächsten Prüftermin rechtzeitig einzuordnen. Bei bereits zugelassenen Fahrzeugen können sich die Fristen ändern; bei saisonal genutzten Motorrädern spielt zusätzlich der gelochte Begutachtungsmonat eine größere Rolle. Für Fahrzeughalter in Marz, Mattersburg und der Umgebung sind Erstzulassung, Fahrzeugklasse und bisherige Begutachtungstermine die wichtigsten Anhaltspunkte.

Was bedeutet die 4-2-2-2-1-Regel?

Die Zahlen bezeichnen die Abstände zwischen der Erstzulassung und den folgenden Begutachtungen:

  • Erste Begutachtung: vier Jahre nach der Erstzulassung
  • Zweite Begutachtung: zwei Jahre später
  • Dritte Begutachtung: nach weiteren zwei Jahren
  • Vierte Begutachtung: nochmals zwei Jahre später
  • Danach: jährliche Begutachtung

Bei einem Pkw mit Erstzulassung im Juni 2027 ergibt sich damit folgende Abfolge:

Begutachtung Fälligkeit
Erste Begutachtung Juni 2031
Zweite Begutachtung Juni 2033
Dritte Begutachtung Juni 2035
Vierte Begutachtung Juni 2037
Danach jährlich, erstmals im Juni 2038

Ausschlaggebend ist das Datum der Erstzulassung. Baujahr, Modelljahr und Kaufdatum verändern den Begutachtungsrhythmus nicht. Bei einem importierten Fahrzeug wird auch eine frühere Erstzulassung im Ausland berücksichtigt.

Die Begutachtung kann früher erfolgen – die Nachfrist entfällt

Bisher konnte die § 57a-Begutachtung bei vielen Pkw, Motorrädern und vergleichbaren Fahrzeugen einen Monat vor dem gelochten Monat und bis zu vier Monate danach durchgeführt werden.

Im neuen System liegt das Prüfzeitfenster vollständig vor beziehungsweise im Fälligkeitsmonat. Die Überprüfung kann bereits vier Monate vorher stattfinden, muss aber spätestens bis zum Ende des gelochten Monats abgeschlossen sein.

Ist auf der Plakette beispielsweise Oktober gelocht, kann die Begutachtung regulär zwischen 1. Juni und 31. Oktober erfolgen. Wer den Termin innerhalb dieses Zeitraums vorzieht, verliert dadurch keine Monate: Der vorgesehene Fälligkeitsmonat bleibt bestehen.

Was gilt für bereits zugelassene Fahrzeuge?

Die neuen Intervalle gelten nicht ausschließlich für Fahrzeuge, die ab dem 19. Mai 2027 erstmals zugelassen werden. Auch ältere Fahrzeuge können in den verlängerten Rhythmus wechseln.

Dabei kann die vorhandene Plakette einen früheren Termin ausweisen, als nach der neuen Berechnung notwendig wäre. Dieser Termin ändert sich jedoch nicht automatisch. Wer die verlängerte Frist nutzen möchte, benötigt eine Austauschplakette mit dem neu berechneten Fälligkeitsdatum.

Alternativ kann die Begutachtung auch zum bisher gelochten Termin durchgeführt werden. Die Austauschplakette ist somit keine Verpflichtung, sondern Voraussetzung dafür, den späteren Prüftermin tatsächlich in Anspruch zu nehmen.

Für die Ausgabe ist grundsätzlich keine neuerliche technische Begutachtung erforderlich. Die Austauschplakette kann frühestens ab 19. Mai 2027 bei einer dazu berechtigten Begutachtungsstelle, Zulassungsstelle oder Landesprüfstelle ausgegeben werden. Das zuletzt gespeicherte Gutachten darf allerdings keinen schweren Mangel und keinen Mangel mit Gefahr im Verzug ausweisen.

Bis die neue Plakette tatsächlich am Fahrzeug angebracht ist, bleibt der bisher gelochte Termin verbindlich.

Praxisbeispiel: Pkw mit Erstzulassung Juni 2021

Ein Pkw wurde im Juni 2021 erstmals zugelassen. Die erste Begutachtung erfolgte im Juni 2024, die zweite im Juni 2026. Nach der bisherigen Regelung wäre das nächste Pickerl im Juni 2027 fällig.

Nach dem neuen Fristenmodell kann der nächste Termin auf Juni 2028 fallen. Wer diesen späteren Termin nutzen möchte, benötigt eine entsprechend gelochte Austauschplakette. Ohne Austausch kann die Begutachtung weiterhin zum bisher vorgesehenen Termin im Juni 2027 durchgeführt werden.

Für die weiteren Prüftermine gelten die Übergangsbestimmungen des neuen Systems. Spätestens ab dem zehnten Jahr nach der Erstzulassung ist die Begutachtung jährlich erforderlich.

Serviceberatung in der Wohnmobil Werkstatt von KFZ Czeitschner in Marz

Welche Fahrzeuge fallen unter die neue Pickerlregelung?

Für die Einordnung ist nicht allein die umgangssprachliche Fahrzeugart ausschlaggebend. Entscheidend ist die im Zulassungsschein unter Feld J eingetragene Fahrzeugklasse.

Fahrzeugart Neue Regelung Hinweis
Pkw Ja Klasse M1; gesetzliche Ausnahmen gelten unter anderem für Taxis
Elektro-Pkw Ja Bei Klasse M1 gelten dieselben Intervalle wie bei anderen Pkw
Motorräder und Mopeds Ja Fahrzeuge der Klasse L
Quads und ATVs Abhängig von der Zulassung Klasse L fällt unter 4-2-2-2-1; bei Zugmaschinen entscheidet zusätzlich die Bauartgeschwindigkeit
Wohnmobile Bei Einstufung als M1 Andere Fahrzeugklassen können abweichende Intervalle haben
Anhänger und Wohnwagen Ja Bis 3,5 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht
Kleintransporter In der Regel nein Fahrzeuge der Klasse N1 bleiben grundsätzlich jährlich
Historische Fahrzeuge Nein Das zweijährliche Intervall bleibt bestehen

Bei Quads und ATVs ist die Eintragung besonders wichtig. Fahrzeuge der Klasse L fallen unter den neuen Rhythmus. Ist das Fahrzeug hingegen als Zugmaschine zugelassen, hängt die Frist auch von der eingetragenen Bauartgeschwindigkeit ab. Zugmaschinen über 40 km/h bleiben im jährlichen Begutachtungsintervall.

Vor dem Pickerl: praktische Vorbereitung für Pkw und Motorrad

Einige Punkte lassen sich vor dem Werkstatttermin selbst kontrollieren. Das spart keine Begutachtung, kann aber vermeidbare Überraschungen beim Termin reduzieren:

  1. Beleuchtung prüfen: Abblendlicht, Bremslicht, Blinker und Kennzeichenbeleuchtung sollten funktionieren.
  2. Reifen ansehen: Auf sichtbare Beschädigungen, ausreichenden Luftdruck und einen insgesamt ordentlichen Zustand achten.
  3. Sicht und Wischer kontrollieren: Beim Pkw sollten Scheibenwischer, Waschanlage und Windschutzscheibe ohne auffällige Schäden sein.
  4. Warn- und Kontrollleuchten beachten: Leuchtet eine Warnlampe dauerhaft, sollte die Ursache vor dem Begutachtungstermin geklärt werden.
  5. Beim Motorrad zusätzlich typische Saisonpunkte prüfen: Reifen, Beleuchtung, Bremsen und Antrieb sollten nach längerer Standzeit nicht erst am Tag der Begutachtung kontrolliert werden.

Zulassungsschein und Pickerltermin bereithalten: Erstzulassung, Fahrzeugklasse und gelochter Monat helfen, die neue Frist korrekt einzuordnen.

Diese Vorabkontrolle ersetzt die technische § 57a-Begutachtung nicht. Sie hilft jedoch, offensichtliche Mängel frühzeitig zu erkennen und den Werkstattbesuch besser vorzubereiten.

Längere Pickerlintervalle ersetzen keine Wartung

Die § 57a-Begutachtung beurteilt den technischen Zustand am Tag der Überprüfung. Sie ersetzt weder die Serviceintervalle des Herstellers noch Wartungsarbeiten, die sich nach Kilometerleistung, Nutzung und tatsächlichem Verschleiß richten.

Bei Pkw bleiben unter anderem Bremsen, Reifen, Fahrwerk, Beleuchtung und Flüssigkeitsstände unabhängig vom Pickerltermin relevant. Bei Motorrädern kommen saisonale Standzeiten hinzu: Reifen, Bremsanlage, Batterie und Antrieb sollten vor dem Saisonstart kontrolliert werden, auch wenn das nächste Pickerl noch nicht unmittelbar fällig ist.

Garantie- und Herstellervorgaben gelten unabhängig vom neuen Begutachtungsrhythmus weiter.

Häufige Fragen zur neuen Pickerlregelung 2027

KFZ Czeitschner betreut Fahrzeuge aller Marken in Marz bei Mattersburg. 

Vereinbaren Sie einen Termin unter +43 2626 630530 oder senden Sie eine Anfrage über das Kontaktformular. Fotos, Versicherungsdaten und eine vorhandene Schadensnummer helfen bei der Vorbereitung.

2026-10-27T09:55:20+01:0027.10.2026|Allgemein|Kommentare deaktiviert für Neue Pickerlregelung 2027: Was Pkw- und Motorradfahrer wissen sollten
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